Mitgliederversammlung 2012 mit Wahlen zum Wahlausschuss
Turnusgemäßes Votum am 5. November 2012
Die Mitgliederversammlung 2012 von Fortuna Düsseldorf ist für Montag, den 5. November 2012, ab 19.00 Uhr im Gelände der Böhler-Werke in Oberkassel anberaumt. Die Einladungen an die Mitglieder wurden fristgemäß versendet. Wie in der Satzung des Düsseldorfer Turn- und Sportvereins Fortuna 1895 e.V. vorgesehen, finden auch die turnusgemäßen Wahlen zum Wahlausschuss statt.
Erstmals seit 2003 werden die Mitglieder der Fortuna nicht in der Heinrich-Heine-Gesamtschule an der Graf-Recke-Straße zusammentreffen, da man davon ausgehen kann, dass aufgrund des enormen Mitgliederzuwachses in den vergangenen zwölf Monaten die dort vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen würden. Stattdessen werden die Böhler Werke einen geeigneten Versammlungssaal für den 5. November zur Verfügung stellen.
Der Wahlausschuss ist eines der wichtigsten Gremien von Fortuna Düsseldorf. Er prüft die nach § 27 der Satzung vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat auf ihre Eignung und kann gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliederversammlung aussprechen. Daneben ernennt der Wahlausschuss auch direkt zu bestellende Aufsichtsrats-Mitglieder (§13 (4)).
Die Satzung regelt die „Wahlen zum Wahlausschuss“ in ihrer zeitlichen Abfolge (§28 (1)). Demnach werden die insgesamt fünf Mitglieder (§25 (3)) des Wahlausschusses für eine Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorschläge für Kandidaten müssen an den Vorstand durch mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung (d.h. bis zum 24. September 2012) in schriftlicher Form erfolgen. Die Kandidaten müssen der Fortuna mindestens fünf Jahre ununterbrochen angehören. Gleichzeitig muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen vorliegen, um gewählt zu werden. Die Liste der Kandidaten soll mindestens eine Woche vor der Wahl zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle bereit liegen oder in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Wie es weiter in §28 (2) heißt, rückt im Falle des Ausscheidens eines Wahlausschuss-Mitgliedes während der Amtsperiode der Kandidat nach, der die nächstmeisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen selbständig einen Vorsitzenden und geben sich als Wahlausschuss eine Geschäftsordnung (§25 (4)). Um die Autarkie des Gremiums nicht zu gefährden, besagt die Satzung ferner, dass Zugehörigkeit oder Kandidatur zu anderen Vereinsorganen mit dem Amt im Wahlausschuss unvereinbar ist (§25 (5)).