Heinrich Pröpper durch Wahlausschuss im Amt bestätigt
Michael Hahn und Ralf Wihr als kommissarische Aufsichtsräte berufen
Dr. Heinrich Pröpper bleibt weiterhin Mitglied im Aufsichtsrat von Fortuna Düsseldorf. Der Wahlausschuss des Vereins hatte das Votum der Mitglieder während der Jahresmitgliederversammlung am 27.04.2009 zum Anlass genommen, eine umfängliche Prüfung des Mandats von Herrn Dr. Pröpper vorzunehmen. Nach dieser Prüfung traf der Wahlausschuss die vorgenannte Entscheidung, wie vom Vorsitzenden des Gremiums, Holger Dietz, bestätigt wurde.
Im Rahmen dieser Prüfung wurden die Satzungskommission und auch externe Anwälte zu Rate gezogen. Ferner wurden die Meinungen städtischer Unternehmen eingeholt sowie Herr Dr. Pröpper zu einem persönlichen Gespräch gebeten, das am Dienstag stattfand.
Ausschlaggebend für die Entscheidung, dass Herr Dr. Pröpper Mitglied im Aufsichtsrat bleibt, sind folgende Gründe: Sowohl die Satzungskommission als auch die hinzugezogenen externen Anwälte haben festgestellt, dass eine Nichtentlastung durch die Mitgliederversammlung nicht zwangsläufig ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein muss. Weiterhin wurden die Leistungen, die Herr Dr. Pröpper im Aufsichtsrat in der Vergangenheit erbracht hat, durch mehrere Aufsichtsrats- sowie Vorstandsmitglieder gegenüber dem Wahlausschuss als positiv bewertet. Ebenfalls ausdrücklich formuliert wurde durch die städtischen Töchterunternehmen, die sich bei Fortuna Düsseldorf engagieren und deren Interessen Herr Dr. Pröpper im Aufsichtsrat vertritt, der Wunsch geäußert, dass Dr. Pröpper im Aufsichtsrat verbleibt. Darüber hinaus ließ auch das persönliche Gespräch der Mitglieder des Wahlausschusses mit Herrn Dr. Pröpper keine Zweifel zu, dass sich Dr. Pröpper für das Wohl des Vereins einsetzte und einsetzen wird.
Michael Hahn und Ralf Wihr kommissarisch als Aufsichträte berufen
In der gleichen Sitzung entschied der Wahlausschuss auf Grundlage der Satzung, die Herren Michael Hahn und Ralf Wihr für die Zeit bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch in den Aufsichtsrat zu bestellen.
Hierbei sei anzumerken, dass zwischenzeitlich unterschiedliche juristische Standpunkte vorherrschten, die jede kommende Entscheidung des Aufsichtsrates tendenziell hätten anfechtbar machen können. Daher wurde in diesem Zusammenhang fachkundiger Rat eingeholt mit dem Ergebnis, dass durch die kommissarische Bestellung Rechtssicherheit herrscht, die dem Aufsichtsrat die notwendige Sicherheit für Beschlüsse verschafft und somit den Verein handlungsfähig hält.