Verwaltungsgericht gibt Fortuna Recht
Corona-Überbrückungshilfen müssen nicht zurückgezahlt werden
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den von der Fortuna angefochtenen Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf über Corona-Überbrückungshilfen (ÜBH III) in Höhe von 1.7 Mio. Euro aufgehoben. Das Gericht hat das Urteil am Dienstagnahmittag übermittelt und der Klage der Fortuna damit stattgegeben.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Die vom Land angeführte Begründung, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe abgefedert werden sollten, seien im Fall der Fortuna nicht (allein) coronabedingt, sondern auch Folge des Abstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga gewesen, ist ermessensfehlerhaft. Eine ständige einheitliche Verwaltungspraxis des Landes für die Rückforderung von Corona-Hilfen von Fußballvereinen besteht nicht. Die Aufklärung des Gerichts hat ergeben, dass entgegen dem Vortrag des Landes insbesondere die Frage, welcher Umsatzrückgang im Sinne der Förderrichtlinien als nicht coronabedingt und damit nicht förderfähig anzusehen ist, von den verschiedenen Bezirksregierungen des Landes nicht einheitlich beantwortet wurde. So ist etwa im Fall eines ostwestfälischen Fußballvereins der Ligaabstieg bei der Bewilligung von Coronahilfen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung verletzt Fortuna Düsseldorf in ihren Rechten.
Fortuna-Vorstand Arnd Hovemann: „Sowohl die Klarheit im Rahmen der mündlichen Anhörung im Oktober als auch das schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichts lassen keinen Zweifel daran, dass der Rücknahmebescheid rechtswidrig ist. Aufgrund der Corona-bedingten Geisterspiele mussten alle Vereine, unabhängig der Ligazugehörigkeit, signifikante Einnahmenausfälle hinnehmen – so auch Fortuna Düsseldorf. Wir sind daher sehr glücklich darüber, dass das Gericht unmissverständlich festgestellt hat, dass die nunmehr aufgehobene Rückforderung die Fortuna gegenüber Wettbewerbern erheblich benachteilige.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das beklagte Land NRW kann jedoch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der anzuführenden Zulassungsgründe zu entscheiden hätte.