11.03.2009 | Verein

Mitgliederversammlung mit Wahlen zum Wahlausschuss 2009

Turnusgemäßes Votum am 27. April

Die Mitgliederversammlung 2009 von Fortuna Düsseldorf ist für den 27. April 2009 ab 19.00 Uhr anberaumt. Veranstaltungsort ist einmal mehr die Heinrich-Heine-Gesamtschule an der Graf-Recke-Straße 170 in Düsseltal. Fristgemäß werden die Einladungen dieser Tage an die Mitglieder versendet.Wie in der Satzung des Düsseldorfer Turn- und Sportvereins Fortuna 1895 e.V. vorgesehen, finden auch die turnusgemäßen Wahlen zum Wahlausschuss statt.

 

Der Wahlausschuss ist eines der wichtigsten Gremien von Fortuna Düsseldorf. Er prüft die nach § 27 der Satzung vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat auf ihre Eignung und kann gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliederversammlung aussprechen. Daneben ernennt der Wahlausschuss auch drei direkt zu bestellende Aufsichtsrats-Mitglieder (§13 (4)). Aktuell sind dies Dr. Heinrich Pröpper, Dr. Dirk Kall und Stefan Heinig.

 

Die Satzung regelt die "Wahlen zum Wahlausschuss" in ihrer zeitlichen Abfolge (§28 (1)). Demnach werden die insgesamt fünf Mitglieder (§25 (3)) des Wahlausschusses für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Vorschläge für Kandidaten müssen an den Vorstand durch mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form erfolgen. Die Kandidaten müssen der Fortuna mindestens fünf Jahre ununterbrochen angehören. Gleichzeitig muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen vorliegen, um gewählt zu werden. Die Liste der Kandidaten soll mindestens eine Woche vor der Wahl zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle bereit liegen oder in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Wie es weiter in §28 (2) heißt, rückt im Falle des Ausscheidens eines Wahlausschuss-Mitgliedes während der Amtsperiode der Kandidat nach, der die nächstmeisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen selbständig einen Vorsitzenden und geben sich als Wahlausschuss eine Geschäftsordnung (§25 (4)). Um die Autarkie des Gremiums nicht zu gefährden, besagt die Satzung ferner, dass Zugehörigkeit oder Kandidatur zu anderen Vereinsorganen mit dem Amt im Wahlausschuss unvereinbar ist. (§25 (5))

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