Ehrenrat & Ehrenpräsident

Ehrenrat

Aktuelle Zusammensetzung des Ehrenrates

Name Position
Sebastian Schmidt-Volf Vorsitzender
Werner Buddenberg stv. Vorsitzender
Andrea Köhn

Michael Boschanski

Andreas Hintz
Auszüge aus der Satzung: Ehrenpräsident, Ehrenrat und seine Aufgaben, §22 bis §24

§ 22 Ehrenpräsident

(1) Der Ehrenpräsident kann auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Ehrenrates ernannt werden.

(2) Ehrenpräsident kann nur werden, wer in außerordentlich hervorragender Weise für den Verein gewirkt und mehrere Jahre den Vorsitz geführt hat.

(3) Der Ehrenpräsident ist Mitglied des Ehrenrates.

(4) Es kann jeweils nur ein Mitglied des Vereins Ehrenpräsident sein.

§ 23 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus dem Ehrenpräsidenten und weiteren vier - für den Fall, dass kein Ehrenpräsident ernannt ist aus fünf - aktiven oder passiven, über 35 Jahre alten Mitgliedern, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Zusätzlich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Ehrenrates mit Ausnahme des Ehrenpräsidenten werden von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinschaftlich jeweils nach erfolgter Neuwahl des Vorstandes auf drei Jahre ernannt. Mindestens ein Mitglied des Ehrenrates soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Ehrenratsmitglieder dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane. Die Sitzungen des Ehrenrates sind vertraulich.

(4) Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, sowie dessen Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden soll eine Vereinszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren voraussetzen. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 24 Aufgaben des Ehrenrates / Verfahrensordnung

(1) Dem Ehrenrat obliegen folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

a. Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen nach Maßgabe des § 6 Abs.4;

b. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds nach Maßgabe des § 8;

c. Schlichtung und Entscheidung von persönlichen Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein, soweit dies im Vereinsinteresse geboten erscheint;

d. Schlichtung von Differenzen zwischen oder innerhalb von Vereinsorganen;

e. Mitwirkung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und Entgegennahme von Anträgen für Ehrungen;

f. Beratung des Vorstands aus besonderem Anlass.

(2) Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied oder den Vereinsorganen angerufen werden. Er kann auch von sich aus tätig werden. Entscheidungen, die der Ehrenrat nicht auf Antrag, sondern aufgrund eigenen Tätigwerdens fällt, können nur nach vorheriger Anhörung der Beteiligten und des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates getroffen werden.

(3) Streitigkeiten innerhalb des Vereins, insbesondere unter Vereinsmitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und dem Verein, sollen auf Antrag an den Ehrenrat vereinsintern geregelt und ggf. geahndet werden. Dies betrifft insbesondere alle Formen unsportlichen Verhaltens, Verstöße gegen die Vereinssatzung oder der Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes, Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung. Der ordentliche Rechtsweg darf nur beschritten werden, wenn die beabsichtigte Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dem Ehrenrat schriftlich zehn Tage vorher mitgeteilt wird und der Ehrenrat eine vereinsinterne Beilegung und Beendigung der Streitigkeit für unmöglich erklärt hat.

(4) Der Ehrenrat kann sachdienliche Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, insbesondere die Neufassung von Beschlüssen durch die Vereinsorgane verlangen, soweit er deren Rechtswidrigkeit feststellt. Die Erteilung zusätzlicher Auflagen ist zulässig.

(5) Jedes Mitglied und die Vereinsorgane sind verpflichtet, vom Ehrenrat geforderte Auskünfte unverzüglich zu erteilen oder Unterlagen zu unterbreiten. Den Ladungen des Ehrenrates haben Mitglieder und Vereinsorgane Folge zu leisten. Geschieht dies nicht, so kann der Ehrenrat in Abwesenheit entscheiden.

(6) Alle Entscheidungen des Ehrenrates sind den Betroffenen und dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Entscheidungen sind vom Vorstand zu vollziehen.

(7) Der Ehrenrat kann vor der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Betroffenen vorläufige Maßnahmen beschließen, insbesondere das Ruhen eines Vereinsamtes bis zum Abschluss des Ehrenratsverfahrens anordnen.

(8) Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt eine vom Ehrenrat aufzustellende Ehrengerichtsordnung

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